Kaleida

 

Geschäftsbedingungen der Kaleida GmbH

1.) Allgemeines
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Kaleida GmbH (Lieferer) gelten die nachstehenden Bedingungen.
Mit abweichenden Bedingungen erklärt sich der Lieferer nur nach seiner ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung einverstanden.

2.) Angebote
Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Ein Liefervertrag kommt nicht bereits bei Bestellung durch den Besteller zustande; dessen Bestellung ist als ein auf Abschluss eines Vertrages mit dem Lieferer gerichtetes Angebot zu verstehen. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferer oder Lieferung der bestellten Ware zustande.
Ein durch den Lieferer abgegebenes Angebot kann von diesem bis zur Annahme widerrufen werden. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Maße, Gewichts und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Maßzeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Mustern, Entwürfen sowie anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzusenden.

3.) Auftragsannahme
Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch für Aufträge, die von den Vertretungen bzw. Außendienstmitarbeitern des Lieferers angenommen werden. Der Besteller hat dem Lieferer den Schaden zu ersetzen, den der Lieferer wegen Auftragsannullierung durch den Besteller erleidet.
Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen vom Lieferer berichtigt werden.
Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, können nicht entstehen.

4.) Änderungen, Liefertoleranzen, Farbabweichungen
Änderungen der Konstruktion, des Farbtons, des Lieferumfangs der gelieferten Gegenstände, insbesondere Werbeanlagen, bleiben vorbehalten, soweit sie nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind.
Für den Druck gelten die allgemein üblichen Abweichungen und Toleranzen für Farben und Größen.
Verbindliche Größen und Farben müssen ausdrücklich vereinbart werden.
Beim Druck nach gestellten Daten müssen farbverbindliche Drucke (Proofs, Cromalin o.ä.) vorliegen.

5.) Preise
Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll, Montage.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.

6.) Zahlung
Falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die auf der Rechnung angegeben Zahlungsbedingungen verbindlich.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft, es sei denn die Aufrechnung erfolgt mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Besteller dem Lieferer gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt oder wenn die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Insolvenzantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstige Ereignisse gemäß
§ 321 BGB bekannt werden. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachname vorzunehmen oder vom Abschluss zurückzutreten.
Wenn beim Lieferer bei Zahlungsverzug des Bestellers nach vergeblicher Mahnung Verzugskosten entstehen, so kann der Lieferer diese sowie Verzugszinsen in Höhe von 10% verlangen. Die Berechnung erfolgt vorschüssig und kann für den gesamten Zeitraum geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.) Lieferzeiten
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat. Teillieferungen sind zulässig. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten kann nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen werden.
Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördlicher Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und anderer unvorhergesehener Umstände beim Lieferer und dessen Lieferanten berechtigen, die Lieferverbindlichkeit ganz oder teilweise aufzuheben.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 1 vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Die Verpflichtung des Bestellers zur rechtzeitigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bleibt davon unberührt.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

8.) Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Verladearbeiten beim Verlassen des Lieferwerkes . Dies gilt auch dann, wenn Frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

9.) Gewährleistung
(1) Der Besteller hat die Ware und Ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Der Besteller hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, -spätestens vor Ablauf eines halben Jahres seit Anlieferung- schriftlich geltend zu machen.
Kommt der Besteller den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt.
Transportschäden sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Besteller die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
(2) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des
§ 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche -zu Schadensersatzansprüchen siehe unten- auf Kosten und nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung vornehmen.
Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Sofern eine Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zugesichert ist, sind Schadensersatzansprüche aus den §§ 463, 480 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen. Eigenschaften von Proben und Mustern gelten nicht als zugesichert (§ 494 BGB ist ausgeschlossen). Eine Bezugnahme auf DIN-Normen u.ä. beinhaltet nur eine nähere Warenbezeichnung und begründet ebenfalls keine Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart.
(3) Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, Verzugs und Unmöglichkeit sind alle Schadensersatzansprüche des Käufers sowohl gegen uns als auch gegen unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der vorgenannten Personen.
Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme.

10.) Haftung für Nebenpflichten
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Die Anwendungstechnische Beratung des Lieferers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Lieferers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Lieferer gelieferten Ware begrenzt. Werbeanlagen können ortsfeste oder ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel haben. Anschluss, Änderungen und Instandhaltung, die den elektronischen Teil der Anlage betreffen, sind daher nur von einer
Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht der Elektrofachkraft durchzuführen. Hierbei sind die technischen Anschlussbedingungen TAB des jeweils zustehenden EVU's (Elektrizitäts-Versorgungs-Unternehmens) und die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik , die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, zu beachten.

11.) Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht erstmals dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat. Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt nur zahlungshalber, daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen Tilgung der Schuld auf den Besteller über. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses oder durch Wechsel gelten nicht als Tilgung der Kaufforderung. Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in
einen anderen Gegenstand eingebaut so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht, vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart. Der Besteller ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Käufer schon
jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner an den Lieferer bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Besteller die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für den Lieferer eingezogenen Erlöse sind sofort an den Lieferer abzuliefern.
Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung an Zweitkäufer bekanntzumachen und für die Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegen den Zweitkäufer erforderliche Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung der Rechte des Lieferers durch Dritte muss der Besteller unverzüglich den Lieferer benachrichtigen. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Besteller dem Lieferer das verlängerte Eigentum vorzubehalten.

12.) Rücktrittsrecht und sonstige Rechte
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse i.S.v. § 321 BGB, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

13.) Reparaturen, Rücksendungen
Die Anlieferung von reparaturbedürftiger Ware muss kostenfrei erfolgen. Die Rücksendungen zur Gutschrift werden nur angenommen, wenn vorher das Einverständnis des Lieferers eingeholt wurde.
Bei Warenrücksendungen ist stets die Rechnungsnummer des Lieferers anzugeben. Der Berechnung des Gutschriftbetrages werden die fakturierten Preise, die Bewertung der Ware durch den Lieferer, zugrunde gelegt. Die Bewertung erfolgt nach Zustand und Wiederverwendbarkeit unter Abzug der für den Auftrag und Bezahlung der Rücksendung entstandenen Kosten, sowie etwaiger Aufwendungen für eine Instandsetzung.

14.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittebar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch aus Schecks und Wechseln, 90602 Pyrbaum.
Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des internationalen Kaufrechts wird
ausgeschlossen.

15.) Teilunwirksamkeit
Der Kauf- oder Liefervertrag, sowie diese Bedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.


© Kaleida GmbH 2005