Geschäftsbedingungen der Kaleida GmbH
1.) Allgemeines
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Kaleida GmbH
(Lieferer) gelten die nachstehenden Bedingungen.
Mit abweichenden Bedingungen erklärt sich der Lieferer nur nach seiner
ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung einverstanden.
2.) Angebote
Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Ein Liefervertrag kommt nicht
bereits bei Bestellung durch den Besteller zustande; dessen Bestellung ist
als ein auf Abschluss eines Vertrages mit dem Lieferer gerichtetes Angebot
zu verstehen. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
durch den Lieferer oder Lieferung der bestellten Ware zustande.
Ein durch den Lieferer abgegebenes Angebot kann von diesem bis zur Annahme
widerrufen werden. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Maße,
Gewichts und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Maßzeichnungen
sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Mustern, Entwürfen
sowie anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich
zurückzusenden.
3.) Auftragsannahme
Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers maßgeblich. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch für Aufträge, die
von den Vertretungen bzw. Außendienstmitarbeitern des Lieferers angenommen
werden. Der Besteller hat dem Lieferer den Schaden zu ersetzen, den der
Lieferer wegen Auftragsannullierung durch den Besteller erleidet.
Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen
oder Rechnungen dürfen vom Lieferer berichtigt werden.
Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in
offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen,
können nicht entstehen.
4.) Änderungen, Liefertoleranzen, Farbabweichungen
Änderungen der Konstruktion, des Farbtons, des Lieferumfangs der gelieferten
Gegenstände, insbesondere Werbeanlagen, bleiben vorbehalten, soweit
sie nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind.
Für den Druck gelten die allgemein üblichen Abweichungen und Toleranzen
für Farben und Größen.
Verbindliche Größen und Farben müssen ausdrücklich
vereinbart werden.
Beim Druck nach gestellten Daten müssen farbverbindliche Drucke (Proofs,
Cromalin o.ä.) vorliegen.
5.) Preise
Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich netto ab Werk ausschließlich
Verpackung, Porto, Fracht und sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll,
Montage.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
dazu.
6.) Zahlung
Falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die auf der Rechnung
angegeben Zahlungsbedingungen verbindlich.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht
statthaft, es sei denn die Aufrechnung erfolgt mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Der Kaufpreis ist jedoch
sofort fällig, wenn der Besteller dem Lieferer gegenüber mit anderen
Forderungen in Zahlungsverzug kommt oder wenn die Unsicherheit seiner Vermögenslage
durch Insolvenzantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung
oder Ausfall eines Bürgen oder sonstige Ereignisse gemäß
§ 321 BGB bekannt werden. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt,
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachname vorzunehmen
oder vom Abschluss zurückzutreten.
Wenn beim Lieferer bei Zahlungsverzug des Bestellers nach vergeblicher Mahnung
Verzugskosten entstehen, so kann der Lieferer diese sowie Verzugszinsen
in Höhe von 10% verlangen. Die Berechnung erfolgt vorschüssig
und kann für den gesamten Zeitraum geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.) Lieferzeiten
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat. Teillieferungen sind
zulässig. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten
kann nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges
übernommen werden.
Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
behördlicher Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit
der Herstellung und anderer unvorhergesehener Umstände beim Lieferer
und dessen Lieferanten berechtigen, die Lieferverbindlichkeit ganz oder
teilweise aufzuheben.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die
Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens
jedoch 1 vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Die Verpflichtung des Bestellers zur rechtzeitigen Bezahlung des vereinbarten
Kaufpreises bleibt davon unberührt.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
8.) Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht
auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware
mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Verladearbeiten beim
Verlassen des Lieferwerkes . Dies gilt auch dann, wenn Frachtfreie Lieferung
vereinbart ist.
9.) Gewährleistung
(1) Der Besteller hat die Ware und Ihre Verpackung unverzüglich bei
der Anlieferung zu untersuchen. Der Besteller hat alle offensichtlichen
Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung,
in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch
oder Einbau schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Ihrer Entdeckung,
-spätestens vor Ablauf eines halben Jahres seit Anlieferung- schriftlich
geltend zu machen.
Kommt der Besteller den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die
Ware als genehmigt.
Transportschäden sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah-
und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Besteller
die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer
wahrzunehmen.
(2) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware
im Sinne des
§ 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden wir unter Ausschluss
sonstiger Gewährleistungsansprüche -zu Schadensersatzansprüchen
siehe unten- auf Kosten und nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder
Nachbesserung vornehmen.
Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Besteller
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
Sofern eine Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches zugesichert ist, sind Schadensersatzansprüche aus den
§§ 463, 480 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen.
Eigenschaften von Proben und Mustern gelten nicht als zugesichert (§
494 BGB ist ausgeschlossen). Eine Bezugnahme auf DIN-Normen u.ä. beinhaltet
nur eine nähere Warenbezeichnung und begründet ebenfalls keine
Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart.
(3) Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften, Verzugs und Unmöglichkeit sind alle Schadensersatzansprüche
des Käufers sowohl gegen uns als auch gegen unsere gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
vorgenannten Personen.
Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir nur in Höhe der Mehraufwendungen
für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme.
10.) Haftung für Nebenpflichten
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich
im Verantwortungsbereich des Bestellers. Die Anwendungstechnische Beratung
des Lieferers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis,
auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Besteller
nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für
die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des
Lieferers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Lieferer gelieferten
Ware begrenzt. Werbeanlagen können ortsfeste oder ortsveränderliche
elektrische Betriebsmittel haben. Anschluss, Änderungen und Instandhaltung,
die den elektronischen Teil der Anlage betreffen, sind daher nur von einer
Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht der Elektrofachkraft durchzuführen.
Hierbei sind die technischen Anschlussbedingungen TAB des jeweils zustehenden
EVU's (Elektrizitäts-Versorgungs-Unternehmens) und die allgemein anerkannten
Regeln der Elektrotechnik , die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind,
zu beachten.
11.) Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht erstmals dann auf den Besteller über, wenn er seine
gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung
getilgt hat. Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt nur zahlungshalber,
daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen
Tilgung der Schuld auf den Besteller über. Zahlung durch Scheck unter
gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses oder
durch Wechsel gelten nicht als Tilgung der Kaufforderung. Wird die gelieferte
Ware oder Teile davon in
einen anderen Gegenstand eingebaut so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht,
vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand
als vereinbart. Der Besteller ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern.
Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der
Käufer schon
jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten
gegen den Drittschuldner an den Lieferer bis zur Höhe des Rechnungsbetrages
mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber
ab. Soweit der Besteller die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht
dies nur treuhänderisch. Die für den Lieferer eingezogenen Erlöse
sind sofort an den Lieferer abzuliefern.
Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung
an Zweitkäufer bekanntzumachen und für die Geltendmachung der
Rechte des Lieferers gegen den Zweitkäufer erforderliche Auskünfte
zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung der Rechte
des Lieferers durch Dritte muss der Besteller unverzüglich den Lieferer
benachrichtigen. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort
bar bezahlt, hat der Besteller dem Lieferer das verlängerte Eigentum
vorzubehalten.
12.) Rücktrittsrecht und sonstige Rechte
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse i.S.v. § 321 BGB, sofern
sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändert oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und
für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit
der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dieses
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts
bestehen nicht.
13.) Reparaturen, Rücksendungen
Die Anlieferung von reparaturbedürftiger Ware muss kostenfrei erfolgen.
Die Rücksendungen zur Gutschrift werden nur angenommen, wenn vorher
das Einverständnis des Lieferers eingeholt wurde.
Bei Warenrücksendungen ist stets die Rechnungsnummer des Lieferers
anzugeben. Der Berechnung des Gutschriftbetrages werden die fakturierten
Preise, die Bewertung der Ware durch den Lieferer, zugrunde gelegt. Die
Bewertung erfolgt nach Zustand und Wiederverwendbarkeit unter Abzug der
für den Auftrag und Bezahlung der Rücksendung entstandenen Kosten,
sowie etwaiger Aufwendungen für eine Instandsetzung.
14.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittebar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten,
auch aus Schecks und Wechseln, 90602 Pyrbaum.
Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des internationalen Kaufrechts wird
ausgeschlossen.
15.) Teilunwirksamkeit
Der Kauf- oder Liefervertrag, sowie diese Bedingungen bleiben auch bei etwaiger
rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen
verbindlich.
© Kaleida GmbH 2005